Vertragsgestaltung und AGBs

Die frühzeitige Einschaltung von Rechtsanwälten ist oft die preiswerteste.

Mangelhafte Vertragsgestaltung kann sehr teuer werden. Die Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen scheitert nicht selten an ungenauen Regelungen oder einem unklaren Zustandekommen von Verträgen.

Es empfiehlt sich deshalb gerade bei Verträgen mit hohen Volumina, den Rechtsanwalt bereits bei der Gestaltung des Vertrages und nicht erst bei Geltendmachung von Ansprüchen daraus einzuschalten. Voraussetzung dafür ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant. Die Gestaltung von Verträgen gehört zum Kernbereich unserer Tätigkeit, in dem wir über langjährige Erfahrung verfügen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden trotz ihrer Bedeutung im Geschäftsleben oft sehr stiefmütterlich behandelt. Dabei enthalten diese oft wichtige Regelungen, insbesondere in den Bereichen Gewährleistung und Eigentumsvorbehalte. Wir gestalten AGB´s, überwachen und aktualisieren diese anhand der schwer zu überschauenden Rechtsprechung.

Aktuelle Entscheidungen

Haftungsbegrenzungen durch AGB sind oft unwirksam (vereinfacht nach BGH VIII ZR 3/06)

Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist wegen eines Mangels einer verkauften Sache ist häufig wegen Verstoßes gegen die §§305 ff. BGB unwirksam. weiterlesen

Unterschrift aller Gesellschafter, trotz Einzelvertretungsbefugnis! (vereinfacht BGH III ZR 46/06)

Soll ein Vertrag mit einer GbR für die Gegenpartei erkennbar auf deren Seite mit mehreren Gesellschafter geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst zu Stande, wenn alle diese Gesellschafter unterzeichnet haben. weiterlesen

Beförderungsbeschränkungen durch AGB (BGH I ZR 257/03)

Der Beförderungsausschluss gewisser Pakete aufgrund ihres Wertes / ihrer individuellen Eigenschaften in einer Rahmenvereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit des einzelnen Frachtvertrages. weiterlesen

Vertragliche Bestimmung von Mängelbeseitigungsrecht in Großunternehmen mit mehreren selbstständigen Betrieben (BGH VIII ZR 166/06)

Ein Käufer kann dann von einem Vertrag zurücktreten, wenn Reparaturversuche des Herstellers gescheitert sind, die der Käufer auf Basis des Vertrages veranlasst hat. Der Verkäufer muss sich dieses Scheitern zurechnen lassen. weiterlesen

 

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Vertragsgestaltung ist Vertrauenssache