Vertragliche Bestimmung von Mängelbeseitigungsrecht in Großunternehmen mit mehreren selbstständigen Betrieben (BGH VIII ZR 166/06)

Ein Käufer kann dann von einem Vertrag zurücktreten, wenn Reparaturversuche des Herstellers gescheitert sind, die der Käufer auf Basis des Vertrages veranlasst hat. Der Verkäufer muss sich dieses Scheitern zurechnen lassen.

Der Käufer hatte eine mangelhafte Sache gemäß dem Kaufvertrag zur Reparatur nicht an den Verkäufer, sondern an den Hersteller gegeben. Nachdem dieser fünf mal vergeblich versucht hatte, die Sache zu reparieren, verlangte der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung. Der Verkäufer ist der Auffassung, der Käufer hätte ihn bereits nach dem ersten Scheitern der Reparatur davon unterrichten und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung geben müssen.

Der BGH teilt diese Ansicht nicht. Der Verkäufer müsse sich die vertraglich vereinbarten Nachbesserungsversuche des Herstellers anrechnen lassen. Auch wenn der Käufer verpflichtet sei, den Verkäufer über fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche zu unterrichten, bedeute dies nicht, dass der Käufer den Verkäufer stets auf dem Laufenden halten müsse. Die Unterrichtung könne auch erfolgen, wenn die Nachbesserung durch den Hersteller endgültig fehlgeschlagen sei. Ein Recht auf eine "zweite Chance" ist mit dieser Unterrichtungspflicht nicht verbunden.

Der Käufer ist grundsätzlich bei einer mangelhaften Sache verpflichtet, vor der Rückzahlung des Kaufpreises zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers zuzulassen. Dieses Nachbesserungsrecht des Verkäufers stellt eine erhebliche Verbesserung von dessen Vertragspositition gegenüber früheren Regelungen dar. Der Bogen würde aber deutlich zu Lasten des Käufers überspannt, wenn sich der Verkäufer noch nicht einmal die Reparaturversuche anrechnen lassen müsste, die der Hersteller als dessen Erfüllungsgehilfe erbringt.

TIPP:Grundsätzlich ist die Nachbesserung vom Verkäufer zu verlangen. Eine Zurechnung des Scheiterns von Versuchen Dritter kann nur dann erfolgen, wenn dies auch mit dem Verkäufer vereinbart ist.

 

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Vertragsgestaltung ist Vertrauenssache