Unterschrift aller Gesellschafter, trotz Einzelvertretungsbefugnis! (vereinfacht BGH III ZR 46/06)

Soll ein Vertrag mit einer GbR für die Gegenpartei erkennbar auf deren Seite mit mehreren Gesellschafter geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst zu Stande, wenn alle diese Gesellschafter unterzeichnet haben.

Die Gesellschafter der GbR hatten sich im Gesellschaftsvertrag jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Gesellschafter A verhandelte mit dem Geschäftsführer der Firma C über die Anpassung eines Geschäftsvertrages und erklärte, dass er zur Einzelvertretung befugt sei.

Am Ende der Verhandlungen wurde ein Vertrag aufgesetzt, welcher ein Unterschriftsfeld auf Auftraggeberseite, Geschäftsführer Firma C, hatte. Auf Seiten der GbR unterzeichnete lediglich A, jedoch hatte der Vertrag auf Auftragnehmerseite zwei Unterschriftsfelder für die Gesellschafter A und B vorgesehen. Das andere Unterschriftenfeld blieb leer. Im folgenden kam es zum Streit, ob nun die höhere Vergütung aus dem Änderungsvertrag geschuldet sei.

Die gegenseitige Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis ist in Gesellschafterverträgen üblich und führt zu einer Abweichnung von den Regelbestimmungen der GbR in §§ 709 , 714 BGB, welche von einer Gesamtvertretung ausgehen.

Hier kam es nicht zum beabsichtigten Vertragsschlussmit der GbR, weil die Einräumung der Befugnis zur Einzelvertretung nicht automatisch zu deren Ausübung führt. A hatte zwar erklärt, dass er zur Vertretung allein befugt sei, jedoch war unter dem Vertragstext ersichtlich, dass die Erklärung von beiden Gesellschaftern abzugeben, also zu unterzeichnen war.

Dies erschließt sich daraus, dass für eine wirksame Vertretung eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht abgegeben werden muss, § 164 Abs.1 BGB.

Vorliegend erklärte A seinen eigenen Willen, jedoch zunächst für sich selbst. Er legte zwar die Vertretungsbefugnis offen, übte diese jedoch nicht aus.  Er hätte demnach noch einmal im Unterschriftenfeld des Gesellschafters B mit dem Kürzel i. V. unterzeichnen können, um zum Ausdruck zu bringen, dass er beide erforderlichen Erklärungen abgeben wollte.

Beachte: Der BGH deutete noch weitere Probleme aus diesem Umstand heraus an. Eine der gravierendsten Folgen ist sicherlich, dass auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog ausscheidet, weil es für die persönliche Haftung des Gesellschafters gerade am Vertrag fehle, welcher regelmäßig Grundlage einer persönlichen Haftung ist.

 

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Vertragsgestaltung ist Vertrauenssache