Haftungsbegrenzungen durch AGB sind oft unwirksam (vereinfacht nach BGH VIII ZR 3/06)

Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist wegen eines Mangels einer verkauften Sache ist häufig wegen Verstoßes gegen die §§305 ff. BGB unwirksam.

Eine Klausel in den Vertragsbestimmungen, nach der die Gewährleistungsrechte des Käufers innerhalb von  zwölf Monaten nach Gefahrübergang verjähren,  ist unwirksam, weil sie gegen die Klauselverbote des §309 Nr.7 Buchst. a und b BGB verstößt.

Nach der Bestimmung Nr.7 a kann in AGB`s die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden. Für sonstige Schäden ist gemäß Nr.7 b ein Haftungsausschluss oder -begrenzung nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit erlaubt. 

Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des §309 Nr.7 Buchst. a und b BGB liegt auch bei der zeitlichen Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen vor. Diese wirkt sich ab dem festgeschriebenen Zeitraum von zwölf Monaten wie ein Haftungsausschluss aus.

Die verbotswirksame Begrenzung der Haftung führt dabei regelmäßig zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.

Beachte: Die gleiche Problematik ist auch bei Werkverträgen gegeben. Des weiteren kann bei komplexeren AGB`s eine Verkettung der Haftungsbegrenzungen mit anderen Teilen der AGB dazu führen, dass diese in ihrer Gesamtheit unwirksam sind. Dies folgt daraus, dass die Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse meist den übergeordneten Grund der Verwendung von AGB´s darstellen.

Urteil: BGH VIII ZR 3/06, vom 15. November 2006

 

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