Beförderungsbeschränkungen durch AGB (BGH I ZR 257/03)
In der dem Gericht vorliegenden Entscheidung nahm der Auftraggeber das Paketdienstunternehmen wegen des Verlustes von 351 Diapositiven auf Schadensersatz in Höhe von € 175.500,00 in Anspruch. Das Unternehmen hatte in seinen AGB die Beförderung von Paketen mit einem Wert über € 13.000 ausgeschlossen. Das Gut war verloren gegangen, nachdem ein annahmebereiter Nachbar die Pakete vor der Tür des Empfängers abstellte.
Der Beförderungsausschluss in den AGB führte nach der BGH-Entscheidung nicht zur Unwirksamkeit des Frachtvertrages. Durch die Übergabe des Gutes an den Nachbarn verletze aber der Frachtführer eine Vertragspflicht, da er entsprechend der für die Beförderung geltenden AGB das Gut an eine erwachsene Person an der Zustelladresse auszuhändigen hatte. Da der Frachtführer seine eigenen Vorschriften zur Vertragsdurchführung missachtete, schied eine Haftungserleichterung gemäß § 435 HGB aus.
Die Schadenshöhe war jedoch um den Mitverschuldensanteil zu kürzen, da der Auftraggeber nicht über den Wert des Gutes informierte und das Paketdienstunternehmen die Fracht nicht besonders sichern konnte.
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