Verkehrshindernis "Elefantenrennen" (OLG Hamm, Urt. v. 29.10.2008, 4 Ss Owi 629/ 08)

Ein zu langsames Überholen liegt vor, wenn der Überholvorgang bei einem "Elefantenrennen" mindestens 45 Sekunden dauert und dadurch der nachfolgende Verkehr behindert wird.

Der zu Grunde liegende Sachverhalt ereignet sich täglich auf deutschen Autobahnen und anderen Strecken. Ein LKW überholt einen anderen. Sein Geschwindigkeitsüberschuss ist nach dem Verlassen des Windschattens des Vorgängers jedoch so gering, dass der Überholvorgang teilweise Kilometer andauert.

Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO, welcher als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von € 80,00 belegt ist und zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Das OLG Hamm führt zu § 5 Abs. 2 StVO aus, dass für das Vorliegen des Tatbestands eine zeitlich nicht unerhebliche Behinderung des nachfolgenden Verkehrs erfolgen muss.

Die zeitliche Komponente legt das Gericht auf mindestens 45 Sekunden fest und sieht darin sowohl das Interesse des nachfolgenden Verkehrs an einem zügigen Vorankommen als auch das Interesse des Überholenden am Überholvorgang, welches für LKWs ja nicht zu einem faktischen Überholverbot führen darf, als ausgeglichen an. Zusätzlich muss eine tatsächliche Behinderung, also Ansammlung von mehreren Fahrzeugen hinter dem Überholenden, als "Erfolg" vorliegen.

Diese Entscheidung setzt relativ gut kontrollierbare Kriterien für eine Behinderung des Verkehrs durch einen Überholvorgang fest. Die Gefahr für Berufskraftfahrer besteht in einer erhöhten Anzeigenflut von übereifrigen und/ oder genervten Verkehrsteilnehmern.

Hinweis: Bei der wiederholten Feststellung gleichartiger Verkehrsverstöße kann dies bereits vor Erreichen der Punktegrenze zum Entzug der Fahrerlaubnis führen! Lassen Sie sich auch bei einem scheinbar überschaubaren Sachverhalt professionell begleiten, um eventuelle Folgen richtig und umfassend einschätzen zu können.

 

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