Handyverbot im Straßenverkehr (OLG Bamberg Beschluss v. 05.11.07)

Eine unerlaubte Benutzung des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO liegt nur dann vor, wenn der Benutzer auch tatsächlich ein Mobiltelefon an sein Ohr hält. Tut er dies mit einem Zubehörteil, erfüllt dies den Tatbestand nicht.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Autofahrer, der aufgrund einer Funktionsstörung seine Freisprechanlage ans Ohr gehalten hatte, erstinstanzlich vom Amtsgericht wegen unerlaubter Benutzung des Mobiltelefons zu einer Gelbuße verurteilt worden. Er legte Beschwerde ein mit der Begründung, es sei nicht sein Mobiltelefon, sondern seine Freisprechanlage gewesen, die er ans Ohr gehalten habe.

Die Bamberger Richter gaben dem Autofahrer Recht. Eine weitergehende Auslegung des Begriffes "Mobiltelefon" in § 23 StVO verstoße gegen das sog. Analogieverbot. Dieser Begriff sei auch nicht auslegungsfähig und eine Freisprechanlage sei nun mal kein Handy. Deshalb wurde der Autofahrer freigesprochen.

Hinweis: Selbstverständlich soll Sie diese Entscheidung nicht dazu bewegen, dem Gericht oder der Polizei falsche Angaben über das verwendete Gerät zu machen :-)) 

  

 

 

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