Wohnraummietrecht - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel (BGH v. 23.09.2009, VIII ZR 344/08)

Schönheitsreparaturklauseln, welche den Mieter zum "Weißen der Decken und Oberwände" verpflichten, sind unwirksam.

Der BGH entschied, dass Klauseln in Wohnraummietverträgen, die den Mieter zum "Weißen" in der Mietwohnung verpflichten, unwirksam sind.

Der BGH führte aus, dass der Begriff "Weißen" auch so verstanden werden könne, dass Anstrich und Tapeten in weiß gehalten sein müssen. Dies lässt die Annahme zu, dass die Beschränkung bereits beim Tapezieren während des Mietverhältnisses gilt.

Dies ergibt sich aus § 305c Abs.2 BGB, wonach mehrdeutige Vertragsklauseln, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in der für den Verbraucher schlechtesten Auslegungsvariante zu bestimmen sind. Nur, wenn die Auslegung der Klausel ergibt, dass diese auch im schlechtesten Fall wirksam ist, ist diese im Vertrag zu beachten. In allen anderen Fällen ist die Klausel komplett unwirksam.

Hinweis: Die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln ist vielschichtig. So kann eine ähnliche Klausel im Rahmen einer Endrenovierungsvereinbarung wiederum wirksam sein. Ohne Kenntnis der Rechtsprechung bleibt es Mietern und Vermietern oft unklar, welche Ansprüche ihnen tatsächlich zustehen. Es ist daher sinnvoll, bereits vor Abschluss bzw. Beendigung eines Mietverhältnisses Rechtsrat einzuholen.

 

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Miet- und Wohneigentumsrecht