Beifügung eines Mietspiegels bei Mieterhöhungsverlangen (BGH, Beschluß v. 28.04.2009, VIII ZB 7/08)

Bei einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich.

Der BGH hatte nach der Klagerücknahme die Frage zu entscheiden, ob die Beifügung eines Mietspiegels formelle Voraussetzung einer Mieterhöhung gemäß § 558a BGB ist.

Die Klägerin hatte vor dem AG Wiesbaden Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht.Der Beklagte hatte vor deren Zustellung, der Mieterhöhung mittlerweile zugestimmt.

Der BGH stellte klar, dass die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts unter Beachtung seiner bisherigen Rechtsauffassung zu treffen ist. Dabei wies er auf sein Senatsurteil vom 12.12.2007, VIII ZR 11/ 07 hin, wonach ein Mietspiegel nicht beizufügen ist, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Gebühr (damals € 3,-) abrufbar ist.

Hinweis: Im Beschluss entschied der BGH nicht in der Sache, da die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs.3 S.3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist. Er verwies die Sache daher zur Entscheidung zurück an das Beschwerdegericht.

 

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Miet- und Wohneigentumsrecht