Kündigung wegen schleppender Mietzahlung, BGH VIII ZR 145 /07
Der BGH hat den Streit um die Abmahnung bei ordentlicher Kündigung wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ) beendet.
Der Vermieter hat gegen die ständig schleppend zahlenden Mieter unter Berufung auf seine Kündigung Räumungsklage erhoben. Die fehlende Abmahnung stand dieser zu Recht nicht entgegen.
Eine Abmahnung ist nur dann ausnahmsweise erforderlich, wenn erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht. Dies wäre z. B. der Fall, wenn nur ein Versehen des Mieters vorläge oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten wäre.
Die Abmahnng ist damit keine "ungeschriebene" Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung, sondern nur bei der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung zu berücksichtigen.
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