Abmahnkosten bei unerlaubter Verwendung eines Produktfotos im Internet (OLG Brandenburg 6 U 58/08)

Die Höhe der Abmahnkosten ist auf € 100,- beschränkt, wenn es sich bei der unerlaubten Verwendung eines Produktfotos im Internet um einen einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen handelt.

Die Parteien stritten um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatz. Als Teil des Schadensersatzes wurden fast € 500,- Abmahnkosten geltend gemacht.

Der Beklagte bot als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf an. Er unterlegte sein Angebot mit einem Lichtbild des GPS-Empfängers. Dieses hatte er sich aus dem Internet heruntergeladen.

Aufgrund der widerrechtlich begangenen Rechtsverletzung des Beklagten, bestand gemäß § 97 Abs.1 UrhG ein Unterlassungsanspruch des Klägers. Dem Kläger steht gemäß § 97 Abs.2 UrhG wegen der Urheberrechtsverletzung des Beklagten zudem ein Schadenersatzanspruch zu.

Der Kläger entschied sich für die Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr. Der Beklagte erkannte auf Anregung des Gerichts eine Lizenzgebühr in Höhe von € 40,- als gerechtfertigt an.

Hinsichtlich der Abmahnkosten kam dem Kläger die seit dem 01.09.2008 geltende Vorschrift des § 97a Abs.2 UrhG zu Gute. Diese beschränkt den Ersatz der Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen auf € 100,-. Ein einfach gelagerter Fall liegt immer dann vor, wenn das Vorliegen einer Rechtsverletzung auch für einen geschulten Nichtjuristen auf der Hand liegt und die Rechtsverletzung nur unerheblich ist. Daher musste der Beklagte nicht die insgesamt geltend gemachten Kosten von knapp € 500,- zahlen.

Anmerkung: Die Beschränkung der Abmahngebühren in einfachen Fällen ist im Interesse des Verbraucherschutzes zu begrüßen. Im geschäftlichen Verkehr gilt diese Ausnahmeregelung jedoch nicht.

 

 

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