Internetsuchmaschinen als Instrument von Telefonwerbern (BGH I ZR 88/05)
Der Gewerbetreibende hatte sich im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine eingetragen, die nur eine unter einer Vielzahl von etwa 450 gleichartiger Suchmaschinen ist.
Die Beklagte hatte zu den Gewerbetreibenden daraufhin telefonisch Kontakt aufgenommen, um im Gespräch den eingespeicherten Datenbestand abzugleichen und die Umwandlung der kostenlosen Eintragung in einen erweiterten entgeltlichen Vertrag anzubieten.
Der BGH urteilte, dass die Beklagte bei ihrem Anruf nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis der Klägerin ausgehen durfte, da dieses vor dem Anruf zu dem konkreten Zweck anzunehmen sein muss, § 7 Abs.2 Nr.2 Fall 2 UWG. Es handelte sich um einen Anruf, mit dem jedenfalls auch der Zweck verfolgt wurde, den kostenlosen Eintrag in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Ob das Gespräch nach dem Zustandekommen der Telefonverbindung so wie geplant geführt werden konnte, ist unerheblich.
Der 1.Senat des BGH stellte insbesondere fest, dass die Belästigung nicht durch den einzelnen Anruf erfolgt aber durch den Umstand, dass der Gewerbetreibende mit ähnlichen Anrufen rechnen müsste und dies zu einer erheblichen Störung des Geschäftsverkehrs führen kann und damit belästigend und wettbewerbswidrig ist.
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