Widerrufsbelehrung bei Verkauf über Online-Shop (KG Berlin - 5 W 295/06)

Bei Verkäufen von Waren über EBAY beträgt die dem Verbraucher einzuräumende Widerrufsfrist einen Monat und sie beginnt erst, wenn dem Kunden die Ware und eine Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind.

In der dem Gericht vorliegenden Entscheidung hatte der Verkäufer seinem Warenangebot bei EBAY eine Widerrufsbelehrung beigefügt, in der er den Käufer darüber "belehrte", dass dieser ein Widerrufsrecht von zwei Wochen habe. Dagegen wandte sich der Kläger, der den Verkäufer aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auf Richtigstellung seiner Widerrufsbelehrung in Anspruch nahm.

Zu Recht, wie das Kammergericht Berlin meint. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs.1 BGB sei vorliegend nicht anwendbar, da der Verkäufer den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss in Textform über seine Rechte informiert habe. Die Belehrung in dem EBAY-Angebot entspreche nicht den Textform-Anforderungen des § 126b BGB, denn diese Norm setze eine Urkunde oder eine andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Form voraus. Dafür genüge es nicht, wenn sich der Verbraucher das Angebot ausdrucken könne.

Deshalb erfolge die Belehrung frühestens nach Vertragsschluss durch Übersendung einer solchen Belehrung und die Widerrufsfrist betrage einen Monat ab Überlassung der Belehrung in Textform (§ 355 Abs.2 Satz 2 BGB).  Darauf müsse der Verkäufer hinweisen.

Der Verkäufer wird sich deshalb nur dann absichern können, wenn er sowohl in seinem EBAY-Angebot als auch in einer der Ware beigefügten Belehrung in Papierform auf das Widerrufsrecht von einem Monat hinweist.

TIPP: Im Einzelnen ist die Ausgestaltung der Belehrung schwierig und beinhaltet viele Fallstricke, die zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen können. Wir beraten Sie gern.

 

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