Wer ist Forderungsschuldner bei fehlendem GmbH-Zusatz (BGH II ZR 84/05)

Wer im Namen einer GmbH handelt, muss dies auch seinen Vertragspartnern deutlich machen. Ansonsten haftet er für die Verpflichtungen aus dem Vertrag aus Rechtsscheinsgesichtspunkten.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte, ein Angestellter einer GmbH, mit deren Vollmacht einen Vertrag unterschrieben, dabei allerdings nicht darauf hingewiesen, dass er im Namen einer GmbH handelte. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten aus diesem Vertrag in Anspruch.

Zu Recht, wie der BGH meint. Gemäß § 4 GmbHG muss eine GmbH auf ihre Rechtsform hinweisen. Gleiches gilt, wenn jemand in deren Namen auftritt. Wenn der Vertreter dies unterlässt und damit bei seinem Vertragspartner das Vertrauen auf den Vertragsschluss mit einer Einzelperson erweckt, haftet er neben der GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Diese Haftung kann den Geschäftsführer treffen, aber ebenso einen Angestellten, der die Rechtsform nicht angibt.

Der Briefkopf der GmbH ist deshalb von ganz entscheidender Bedeutung. Dies wird in der Praxis meistens auch eingehalten. Aber: Auch auf Faxen und in E-Mails muss der Hinweis auf die Rechtsform erfolgen und hier ist noch einiger Klärungsbedarf. Verstöße gegen diese firmenrechtlichen Vorschriften können auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen.  

TIPP: Schauen Sie Ihre Angaben in Briefen, Faxen etc. durch und ergänzen Sie diese mit der Rechtsform, dem Geschäftsführer und dem persönlich haftenden Gesellschafter (insbesondere bei GmbH & Co. KG).

 

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