Minderung des Kaufpreises trotz Unmöglichkeit der Nacherfüllung? (OLG München 19 U 2503/05)
OLG München Urteil vom 21.07.2006 (AZ 19 U 2503/05): Der Käufer hatte einen Anhänger erworben, welcher infolge seiner unsachgemäßen Benutzung zerstört wurde. Ein Gutachter stellte im nachfolgenden Verfahren fest, dass das Material zwar eine zu geringe Festigkeit aufwies, der Schaden aber allein auf den bestimmungswidrigen Gebrauch zurückzuführen ist.
Damit entfällt die Möglichkeit des Rücktritts, weil der Käufer für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung selbst "verantwortlich" ist. Durch die Kopplung von Rücktritt und Minderung entfällt damit auch das Minderungsrecht des Käufers. Jedoch wäre der Verkäufer aufgrund der Lieferung eines Gegenstandes minderer Qualität eigentlich zur Nacherfüllung, zumindest zum Ausgleich seines Vermögensvorteils, verpflichtet. Aufgrund dieser Wertung wurde dem Käufer analog § 326 II S.2 BGB der Betrag zugesprochen, welchen der Verkäufer im Rahmen der Minderung hätte zurückgewähren müssen, wenn die Sache nicht vor der Möglichkeit der Nacherfüllung bereits zerstört worden wäre.
Anmerkung: Alles andere wäre wohl auch grob ungerecht. Ein Verkäufer einer mangelhaften Sache sollte nicht durch eine zufällige Zerstörung derselben profitieren. Deshalb ist es nur folgerichtig, dem Käufer einen analogen Minderungsanspruch zuzugestehen.
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