Baurecht
Die baurechtliche Interessenwahrnehmung findet oft bereits während der Bauausführung statt. Das Baurecht bietet insbesondere auch für den Auftragnehmer zahlreiche Möglichkeiten, sich vor dem Ausfall von Forderungen zu schützen, die in der Praxis viel zu selten angewendet werden. Dabei können gerade während der Vertragsdurchführung z. B. durch das Einfordern einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB drohende Forderungsausfälle vermieden werden.
Wir beraten und betreuen unsere Mandanten vor, während und nach der Bauausführung und vertreten sie erforderlichenfalls auch gerichtlich.
Aktuelle Entscheidungen
Vorteilsanrechnung des Generalbauunternehmers zugunsten des Subunternehmers (vereinfacht nach BGH VII ZR 81/06)
Mängelhaftung bei unzureichender Vorleistung am Bau (BGH VII ZR 183/05)
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