Vorteilsanrechnung des Generalbauunternehmers zugunsten des Subunternehmers (vereinfacht nach BGH VII ZR 81/06)
Ein Bauherr hatte einen Generalunternehmer (GU) zur Errichtung eines Bauwerkes beauftragt. Dieser wiederum hatte verschiedene Subunternehmer (SU) zur Durchführung einzelner Arbeiten eingeschaltet.
Nachdem es im errichteten Haus wiederholt zum Eintritt von Feuchtigkeit kam, wurde in einem selbstständigen Beweissicherungsverfahren festgestellt, dass der Fensterbauer mangelhaft gearbeitet hatte.
Der GU nahm den SU auf den Ausgleich von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von € 100.000,- in Anspruch. Gleichwohl stand fest, dass der GU vom Bauherr nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, da die Ansprüche zwischen beiden verjährt waren.
Der BGH führte in dem zu entscheidenden Fall aus, dass aufgrund der Sachlage eine Inanspruchnahme nicht mehr möglich ist und daher der GU den im Verhältnis zum Bauherr erlangten Vorteil im Wege der Vorteilsanrechnung an den SU weitergeben müsste.
Diese Entscheidung verwundert und birgt erhebliche Rechtsunsicherheit. Bisher wurden die einzelnen Rechtsverhältnisse streng getrennt. Danach waren Umstände aus der Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr und GU für die Beurteilung der Rechtslage im Verhältnis zum Schädiger unbeachtlich.
Die Verjährung hat auf den Bestand eines Anspruchs grundätzlich keine Auswirkung, so dass zum Beispiel eine Aufrechnung nach Verjährung des Anspruchs gegen eine Aktivforderung der Gegenseite möglich ist. Weiterhin könnte die Frage aufkommen, wie sich ein zwischen dem Bauherrn und GU geschlossener Vergleich auf das Rechtsverhältnis zwischen GU und SU auswirkt.
Beachte: Dieser Fall scheint rechtspolitisch motiviert. Er zeigt aber auch, wie ein zu langes Warten bei der Rechtsdurchsetzung einen eigentlich bestehenden Anspruch zu Fall bringen kann.
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