Mängelhaftung bei unzureichender Vorleistung am Bau (BGH VII ZR 183/05)
Unternehmer 1 (U1) war mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerkes beauftragt, welches mindestens 25 kW thermische Leistung erzeugen sollte. U2 war mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt, welche dieser vertragsgemäß installierte.
Im Verlaufe des Betriebs stellte sich heraus, dass die Heizungsanlage das Objekt nicht ausreichend beheizen konnte. Ein Sachverständiger ermittelte, dass das Blockheizkraftwerk des U1 lediglich eine thermische Leistung von 12 kW generierte. Darüber hinaus stellte er fest, dass die Minderleistung dem U2 bei vorhergehender Prüfung erkennbar gewesen wäre. Der Besteller setzte U2 eine Frist zur Nacherfüllung, welche fruchtlos verstrich. Infolge dessen trat er vom Vertrag mit U2 zurück.
Der BGH führte aus, dass das Werk auch dann mangelhaft ist, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit abhängt, unzureichend sind.
Diesem Vorwurf kann U2 nur entgehen, wenn er die gebotenen Prüfungs- und Hinweispflichten eingehalten hat. Dies ergibt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB oder bei vertraglicher Vereinbarung aus § 13 Nr.3 i.V.m. § 4 Nr.3 VOB/B .
Im Ergebnis traf U2 aber nicht die Pflicht zur Nacherfüllung, weil der Besteller zunächst U1 auf die Erbringung einer tauglichen Vorleistung hätte in Anspruch nehmen müssen.
Somit trifft den Besteller eine Mitwirkungspflicht, den richtigen Anspruchsgegner zu wählen und nicht einfach einen an der Herstellung des Werks Beteiligten auf Mangelfreiheit des Gesamtwerkes in Anspruch zu nehmen.
zurück

